Hallo, Leute! Bin wieder da!
Zur Feier des ersten Frühlingstages gibt es erst einmal ein paar Tipps zum Verhalten gegenüber der Polizei.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Kennt ihr das? Ihr bekommt eine Ladung von der Polizei. Sie beschuldigt euch einer Straftat. Ihr geht zur Polizeidienststelle und versucht, die Polizei von eurer Unschuld zu überzeugen. Ein großer Fehler!
Fast jeder, den die Polizei zu einer Straftat befragt, sagt, er sei unschuldig. Häufig ist das gelogen. Die Polizei weiß, dass sie gern angelogen wird. Sie wird euch deshalb nicht glauben, auch wenn ihr tatsächlich unschuldig seid.
Deshalb lautet die goldene Regel: Schweigen! Zwar muss die Polizei jeden Beschuldigten über sein Schweigerecht belehren und tut dies normalerweise auch. Aber nur wenige Beschuldigte kennen den Wert dieses Schweigeprivilegs.
Während euch jedes Wort schaden kann, schadet das Schweigen NIE. Schweigen kann und darf nicht gegen euch verwendet werden. Das ist nicht nur gesetzlich so geregelt, sondern auch logisch: Schweigen liefert der Polizei keinerlei Beweise, Spuren oder Anhaltspunkte für die Untermauerung der Schuld. Egal wie sehr die Polizei euch verdächtigt – euer Schweigen bringt sie nicht weiter.
Deshalb gibt es für einen Beschuldigten im Regelfall nur eine richtige Reaktion im Umgang mit der Polizei: SCHWEIGEN!
Willst Du gelten, mach Dich selten!
Vielleicht fragt ihr euch: Wenn ich bei der Polizei sowieso schon so ausgiebig schweigen darf und sollte – muss ich dann überhaupt der Ladung folgen? Kann ich die Ladung nicht einfach ignorieren und zu Hause bleiben?
JA. Das ist möglich und sogar sehr sinnvoll.
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, auf die Ladung der Polizei zu reagieren. Nur wenn ein Staatsanwalt oder ein Richter den Beschuldigten zu sprechen wünscht, muss er hingehen. Wobei er natürlich auch vor dem Staatsanwalt und dem Richter schweigen darf.
Die Höflichkeit gebietet eine kurze Mitteilung, am besten per E-Mail: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und werde zum genannten Termin nicht kommen.“
Wissen ist Macht!
Ob ihr in speziell gelagerten Fällen ausnahmsweise beschließt, euch der Polizei gegenüber zu äußern, solltet ihr erst nach der Einsicht in die Verfahrensakten entscheiden.
Die Akteneinsicht ist sehr wichtig. Nur die Akten verschaffen einem ein klares Lagebild. Kennt ihr den Inhalt eurer Akten nicht, ist euch der Gegner stets einen Schritt voraus.
Die Akteneinsicht wird normalerweise vom Verteidiger beantragt. Was aber, wenn ihr beschlossen habt, euch keinen Verteidiger zu nehmen?
Auch dann kommt ihr an die Akten. Zumindest solange nicht die Gefahr besteht, dass dadurch die Ermittlungen gefährdet werden. Ihr bekommt zwar nicht die Originalakten mit nach Hause, aber ihr dürft sie euch ansehen und Kopien machen. Der Zauberspruch lautet: „Ich beantrage Auskünfte und Abschriften aus den Akten nach § 147 Absatz 7 StPO.“
Über die Gewährung der Akteneinsicht für den Beschuldigten entscheidet während der polizeilichen Ermittlungen der zuständige Staatsanwalt. Reicht den Antrag einfach bei der Polizei ein, sie wird ihn weiterleiten.
Jetzt seid ihr gerüstet für eure nächste Begegnung mit der Polizei!
Viel Erfolg und bis zum nächsten Mal!
Eure Julia
Sehr informativ.
JETZT HABE ICH KEINE ANGST MEHR 😉
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Hat dies auf Sekandar's Reise Blog rebloggt und kommentierte:
POLICE JUGGLING!
mehr unter http://www.k-projects.net
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