Der vertragsbrüchige Vertragspartner

Hallo allerseits!

Es wird wieder Zeit für ein paar neue Infos. Zum Beispiel…

Was sind die größten Todsünden des Vertragspartners, die euch berechtigen, sich vom Vertrag zu lösen?

 

Fall aus dem Leben

Der Vertragspartner eines guten Freundes schickte diesem letztens eine wütende E-Mail. Er hatte einen Vertrag mit diesem Freund geschlossen, wurde aber vertragsbrüchig. Der Freund ist vom Vertrag zurückgetreten und verlangte sein Geld zurück. Der vertragsbrüchige Vertragspartner schrieb: „Es kann doch nicht sein, dass Sie nach Belieben den Vertragsinhalt ändern können! Ein Kündigungsrecht haben wir so doch gar nicht vereinbart!“

Der Vertragspartner dachte, wenn in einem Vertrag kein Kündigungsrecht für den Fall des Vertragsbruchs vereinbart sei, dann brauche man sich an den Vertrag auch nicht zu halten. Der andere könne ja nichts tun – es ist ja kein spezielles Kündigungsrecht vereinbart!

Rücktritts- und Kündigungsrechte für den Fall des Vertragsbruchs müssen jedoch gar nicht vertraglich vereinbart werden. Sie stehen im Gesetz. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Gesetz, vom Vertrag Abstand zu nehmen. In der Regel muss der Vertragspartner dafür ganz schön was verbockt haben…

 

Rücktritt vs. Kündigung

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Rücktritt und Kündigung? Ganz einfach!

Rücktritt heißt: Ihr macht den Vertrag rückgängig. Z.B. einen Kaufvertrag: „Du mir Schrank, ich dir Geld.“ Wenn der gekaufte Schrank von Anfang an kaputt war und der Verkäufer ihn nicht reparieren kann oder will, dann wollt ihr vom Verkäufer euer Geld zurück und gebt ihm im Gegenzug gern den kaputten Schrank wieder. Dafür erklärt ihr den Rücktritt. Der Rücktritt ist also so etwas wie eine Zeitmaschine, er versetzt euch zurück in die Zeit vor dem Vertrag.

Kündigung heißt: Ihr stoppt den Vertrag für die Zukunft. Der Vertrag soll also von nun an nicht mehr gelten. Von der Kündigung an. Alles, was in der Vergangenheit passiert ist, bleibt bestehen. So etwas ist möglich bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen: Verträgen, die eine längere Zeit laufen sollen. Ein Arbeitsvertrag, zum Beispiel, oder ein Mietvertrag oder ein Darlehensvertrag. In der Regel erklärt man die Kündigung, wenn ein Rücktausch von Leistungen nicht mehr möglich ist: eine Arbeitsleistung, zum Beispiel, kann man ja nicht einfach herausgeben wie einen Schrank.

 

Nichtleistung und Schlechtleistung

Die beiden wichtigsten Gründe für den Rücktritt sind die Nichtleistung und die Schlechtleistung. Wenn der Vertragspartner die versprochene Leistung also entweder gar nicht erbringt oder sehr schlecht.

Bevor ihr wegen Nichtleistung oder Schlechtleistung zurücktretet, müsst ihr den Vertragspartner zur Leistung oder Nachbesserung auffordern und ihm eine Frist dafür setzen. Damit er seine Gegenleistung eventuell doch noch (vernünftig) erbringen kann. Ihr gebt ihm quasi eine letzte Chance.

Diese Aufforderung und Fristsetzung sind aber nicht immer notwendig. Hat der Vertragspartner die Gegenleistung ernsthaft und endgültig verweigert, dann braucht ihr euch mit diesen Formalitäten auch nicht aufzuhalten. Sollte die Gegenleistung zu einem bestimmten Termin erbracht werden und ist der Termin verstrichen, könnt ihr ebenfalls sofort zurücktreten. Genauso ist es, wenn die Gegenleistung gar nicht mehr erbracht werden kann.

Der Vertragspartner meines Freundes hatte die versprochene Gegenleistung nicht erbracht. Also durfte mein Freund zurücktreten. Der Vertragspartner hatte die Gegenleistung auch strikt verweigert. Also gab es keine Aufforderung und keine Fristsetzung.

 

Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme

Ein Vertrag – das sind nicht nur die vereinbarten Leistungen. Das sind auch Rücksichtnahmepflichten. Jeder Vertragspartner muss auf die Rechte und Interessen des anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. Ein Handwerker darf sein Werkzeug nicht so herumliegen lassen, dass Familienmitglieder des Vertragspartners darüber stolpern. Ein Vermieter darf die Gäste seines Mieters nicht verschrecken.

Der Vertragspartner meines Freundes hatte ehrverletztende Äußerungen über diesen verbreitet. Das war eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme. Also hatte mein Freund einen weiteren Rücktrittsgrund.

 

Unmöglichkeit der Leistung

Manchmal kann die Gegenleistung gar nicht mehr erbracht werden. Selbst wenn der Vertragspartner sie gerne erbringen möchte. Z.B. wird der reservierte Gebrauchtwagen gestohlen oder wird beschädigt oder der bestellte Sänger wird heiser. In so einem Fall wird auch der andere Vertragspartner, der noch leisten kann, vom Vertrag frei. Er kann zurücktreten und, wenn er seinen Teil des Vertrages bereits erfüllt, zum Beispiel, schon bezahlt hat, das Erfüllte, also etwa sein Geld, zurückverlangen.

 

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Vertrag hat meistens einen gewissen Hintergrund. Wichtige Umstände, die ihn begleiten. Allgemeine Lage, bestimmte Entwicklungen, Projekte und Pläne der Vertragspartner. Manchmal ändern sich die Umstände so sehr, dass es einem der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten. Dieser benachteiligte Vertragspartner hat dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Dauerschuldverhältnissen (Dienstvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag) kann er den Vertrag kündigen.

Und auch hier lief bei meinem Kumpel und seinem Vertragspartner nicht alles glatt. Die beiden hatten den Vertrag im Rahmen ihrer gemeinsamen Arbeit geschlossen. Mittlerweile arbeiten sie aber nicht mehr zusammen. Total verkracht, die zwei. Da mein Kumpel seinem Vertragspartner vor dem Hintergrund der gemeinsamen Tätigkeit besonders günstige Konditionen eingeräumt hatte, war er durch die veränderten Umstände benachteiligt. Hätte er die Entwicklung vorhergesehen, hätte er den Vertrag so nicht geschlossen. Da auch eine Anpassung des Vertrages nicht möglich war, konnte er nun vom Vertrag zurücktreten.

 

So kann’s gehen. Jetzt wisst ihr, was ihr tun könnt, wenn euer Vertragspartner Ärger macht!

Eure Julia

 

2 Gedanken zu “Der vertragsbrüchige Vertragspartner

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