Und wieder stellt ein Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof einen klugen Antrag – diesmal zu Hyperlinks. Ich fange an, die Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof zu mögen…
Dass ein Website-Betreiber für verlinkte Inhalte überhaupt erst haftet, wenn er von deren Rechtswidrigkeit erfährt, wissen wir schon (siehe hier, im Abschnitt „Disclaimer„). Dass man Inhalte, die mit Zustimmung des Rechteinhabers, also rechtmäßig, veröffentlicht wurden, z.B. durch Framing in seine Website einbinden darf, wissen wir auch (siehe hier zum Framing). Was aber, wenn ein Inhalt rechtswidrig veröffentlicht wurde und der „Hyperlinker“ das ganz genau weiß? Und trotzdem verlinkt?
Kein Problem, sagt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof. Auch rechtswidrig veröffentlichte Inhalte sollen verlinkt werden dürfen – wenn sie dadurch nicht öffentlicher werden als sie schon sind. Sind Inhalte aber theoretisch der ganzen Welt zugänglich, dann könne man sie durch eine Verlinkung nicht noch öffentlicher machen. Dabei spiele auch keine Rolle, ob der Verlinker von der Rechtswidrigkeit weiß.
Sehr schön und praxisnah ist die Begründung: Internetnutzer wissen üblicherweise nicht, ob der Rechteinhaber der Veröffentlichung eines Inhalts zugestimmt hat, und können das auch nicht herausfinden. Würden sie durch eine Verlinkung jedesmal rechtliche Folgen riskieren, würden sie sich vor Verlinkungen scheuen. Das aber wäre „dem guten Funktionieren des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich“. Wie ihr wisst, zitiere ich selten, aber das hier ist eine wirklich zitierwürdige Aussage!
Ich hoffe, der Europäische Gerichtshof schließt sich dem Antrag an und lässt uns nicht enttäuscht zurück.
Bis später!
Eure Julia