Moin.
Es wird Zeit für einen neuen Beitrag. Da ich den Such-Statistiken entnehme, dass mein Blog sehr gerne von Strafrecht-Fans gelesen wird, sollte ich wohl mal wieder etwas strafrechtliches erzählen. Also die große Frage: Womit beginnen die Schwierigkeiten? Häufig mit einer Strafanzeige oder einem Strafantrag. Aber was ist eigentlich der Unterschied?
Strafanzeige
Die Strafanzeige ist ein formloser Hinweis an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, dass eine Straftat im Raum steht. Sie kann persönlich erstattet werden, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder in sonstiger Weise, es ist völlig egal – Hauptsache, die Strafverfolgungsbehörden erfahren von der Straftat. Andererseits stehen dem Anzeigenden keine besonderen Rechte zu. Wie es mit dem Verfahren weitergeht, wird der Anzeigende möglicherweise nie erfahren.
Strafantrag
Ganz anders beim Strafantrag. Dieser ist ein förmlicher Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens. Wer einen Strafantrag stellt, der ist persönlich daran interessiert, jemanden strafrechtlich zu verfolgen, und er möchte auch wissen wie das Strafverfahren ausgeht.
Es gibt Straftaten, die werden nur auf Antrag verfolgt, z.B. die Beleidigung. Andere, wie z.B. die einfache oder die fahrlässige Körperverletzung, werden zwar nur auf Antrag verfolgt, in besonders gelagerten Fällen kann die Staatsanwaltschaft aber ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejahen und ohne Antrag ermitteln. Alle anderen Straftaten werden ohne Antrag verfolgt: es genügt, wenn die Strafverfolgungsbehörden irgendwie von der Tat erfahren.
Wird eine Tat nur auf Antrag verfolgt, dann kann in der Regel nur das Tatopfer den Antrag stellen, und zwar schriftlich und innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat. Bei allen anderen Delikten kann jeder, der ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Tat hat, dieses Interesse der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitteilen und damit einen Strafantrag stellen und nicht nur eine bloße Strafanzeige erstatten.
Der Antragsteller wird benachrichtigt, falls das Verfahren eingestellt wird. Ist der Antragsteller auch das Tatopfer, so kann er gegen die Einstellung Beschwerde einlegen oder, bei bestimmten Delikten, den Täter im Wege der Privatklage verfolgen.
Jetzt wisst ihr Bescheid.
Gruß und bis später!
Eure Julia