Und gleich nochmal, weil es so schön war: etwas Strafrechtliches – und zwar zum Ablauf des Strafverfahrens.
Erkenntnisverfahren
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, beauftragt sie ihre Polizeibeamten mit der Aufklärung des Sachverhalts. Es beginnt das Erkenntnisverfahren. Haben die Strafverfolgungsbehörden einen bestimmten Täter im Visier, so heißt er in diesem Verfahrensstadium der Beschuldigte.
Zwischenverfahren
Ist die Staatsanwaltschaft überzeugt, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, so erhebt sie Anklage. Dafür verschickt sie eine Anklageschrift an das für den späteren Strafprozess zuständige Gericht. Ob es zu einem Prozess kommt, ist da noch nicht sicher, das Gericht muss erst entscheiden, ob es der Staatsanwaltschaft in ihrer Einschätzung folgt. Dieser für die Staatsanwaltschaft nervenzerreißende Schwebezustand nennt sich Zwischenverfahren. Der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten.
Hauptverfahren
Sind sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft mehr oder weniger einig, so eröffnet das Gericht das Hauptverfahren. Der Beschuldigte wird zum Angeklagten. Es kommt zum Prozess.
Rechtsmittelverfahren
Wird der Angeklagte verurteilt, so kann er, je nach Straftat und zuständigem Gericht, in Berufung und anschließend in Revision oder direkt in Revision gehen.
Verfassungsbeschwerde, Menschenrechtsbeschwerde
Hat der Angeklagte alle Instanzen verloren, so ist das Strafverfahren abgeschlossen. Die Möglichkeiten zu prozessieren sind für den Verurteilten aber noch nicht ganz ausgeschöpft. Häufiger als man denkt missachten Gerichte bei ihrer Urteilsbildung die Grundrechte und manchmal sogar die Menschenrechte von Angeklagten. Wem so etwas widerfährt, der hat die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und anschließend der Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ja ihr lacht. Aber es gab Menschen, die haben sämtliche Instanzen verloren und erst beim EGMR Recht bekommen.
Soweit in Grundzügen.
Gruß,
Eure Julia