Eintrittsgeld für Wohnungsbesichtigung? Das wäre ja noch schöner…

Ihr zieht in eine neue Stadt, sucht eine Wohnung. Gute Mietwohungen sind knapp, schon einen Besichtigungstermin zu bekommen ist schwierig. Hat man einen, herrscht bei der Besichtigung große Konkurrenz: zehn, zwanzig, dreißig Leute schauen sich dieselbe Wohnung an. Als wäre das nicht genug, kostet die Besichtigung dann auch noch Eintritt…

Denn was schlecht für den Wohnungssuchenden ist, ist gut für’s Geschäft, dachte sich ein Makler. Kassiere ich 35 Euro pro Person, die Besucher dürfen dann durch die Wohnung schlendern wie durch ein Museum, vielleicht gibt es noch Drinks und Musik – danach können alle wieder nach Hause gehen. Einer von ihnen bekommt die Wohnung. Oder vielleicht doch nicht? Vielleicht veranstalte ich die Party nächste Woche gleich nochmal, mit neuen Wohnungssuchenden. Der Makler hört das Klingeln in der Kasse, hat Dollarzeichen in den Augen…

Das Landgericht Stuttgart verdarb dem Makler den Spaß. Die Erhebung des Eintrittsgeldes wurde dem Mann untersagt, bereits gezahlte Beträge können die Wohnungssuchenden zurückverlangen. Gut so.

Seit Frühling 2015 gilt im Maklerrecht das Bestellerprinzip. Es darf nicht durch virtuose Gestaltungen umgangen werden. Sollte ein Makler, den ihr nicht selbst beauftragt habt, Geld von euch haben wollen für eine Wohnungsvermittlung – zahlt es ihm ruhig. Und verlangt es, sobald ihr die Wohnung habt, mit Zinsen wieder zurück.

 

Viel Erfolg bei der Wohnungssuche!

Eure Julia

 

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